Schweiz
Neue Schweizer Prüfungsstandards der Treuhand-Kammer
Die Prüfungsstandards in der Ausgabe 2010 berücksichtigen das neue Revisionsrecht sowie das Revisionsaufsichtsgesetz.
Datum: 10.10.2011 | Größe: 3854,23kB
Im Sommer 2000 rief der Wirtschaftsverband economiesuisse eine Expertengruppe mit verschiedenen Vertretern von Wirtschaft und Wissenschaft ins Leben mit dem Ziel, zweckmässige Leitideen für eine gute Corporate Governance zu entwickeln. Unter der Leitung von Prof. Peter Böckli erarbeitete ein aus dieser Expertengruppe gebildeter Arbeitsausschuss den Swiss Code of Best Practice mit insgesamt 30 Empfehlungen. Gleichzeitig verfasste Prof. Karl Hofstetter mit der erwähnten Arbeitsgruppe den separaten Bericht "Corporate Governance in der Schweiz". Darin wird insbesondere auf die bestehenden, für den Bereich Corporate Governance relevanten Vorschriften in der Schweiz eingegangen. Der Swiss Code of Best Practice gilt seit dem 1. Juli 2002. Die 30 Empfehlungen des Swiss Code of Best Practice richten sich primär an schweizerische Publikums-gesellschaften. Die Leitsätze und Strukturvorschläge entfalten auch für mittlere und grössere nichtkotierte Aktiengesellschaften grosse Bedeutung. Angestrebt wird ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle (Checks and Balances).
Der Swiss Code lehnt sich an die internationale Entwicklung, namentlich die im angelsächsischen Raum entwickelten Corporate-Governance-Prinzipien an. Gleichzeitig trägt er den besonderen Gegebenheiten in der Schweiz Rechnung und überlässt den Gesellschaften Raum für eigene Gestaltung.
Datum: 21.02.2008 | Größe: 1441,36kB
Methodik zur Durchführung eines IKS Projektes
Mit der Änderung im schweizerischen Revisionsrecht wird der Nachweis eines existierenden internen Kontrollsystems für alle Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2008 Pflicht, welche der ordentlichen Revision unterliegen. Die Broschüre zeigt eine Methodik zur Durchführung eines IKS Projektes auf. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren KPMG Ansprechpartner oder kontaktieren Sie uns hier.
Datum: 01.01.2007 | Größe: 411,62kB
Das schweizerische Revisionsrecht wird derzeit grundlegend verändert. Künftig bestimmen sich die Revisionspflichten nicht mehr nach der Rechtsform der Unternehmung, sondern nach deren Grösse und Bedeutung. Es wird nach ordentlicher und eingeschränkter Revision unterschieden, was unterschiedliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich Prüfungsgegenstand, Unabhängigkeit und Berichterstattung nach sich zieht. Diese und weitere Bestimmungen treten voraussichtlich für Jahresabschlüsse in Kraft, die nach dem 1. Juli 2007 beginnen.
Datum: 01.02.2006 | Größe: 106,69kB
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)
Aufgrund der Entwicklungen in den USA (Enron, WorldCom, etc.) und Europa (Ahold, Parmalat, etc.) wurden neue Gesetze (Sarbanes-Oxley Act, Entwurf einer neuen 8. EU-Richtlinie) und Aufsichtsgremien (PSAOB) für die staatliche Ueberwachung von Prüfern von börsen-kotierten Gesellschaften geschaffen. Auch in der Schweiz hat sich der politische Druck erhöht und das Bundesamt für Justiz hat eine Neuordnung des Prüfwesens vorgelegt, welcher im Parlament zur Debatte ansteht.
Aufbau der Revisionsaufsichtsbehörde
Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
Datum: 16.12.2005 | Größe: 507,85kB
Im Schweizer Parlament ist zudem eine Vorlage zur Corporate Governance beziehungsweise Transparenz hängig, welche im Aktienrecht vorsieht, dass in der Jahresrechnung (und / oder Konzernrechnung) bei Publikumsgesellschaften die gesamten Vergütungen an Verwaltungsräte und Topmanager ausgewiesen werden müssen. Als Folge der diversen Unternehemensskandale hat die OECD, Paris, bei welcher die Schweiz auch Mitglied ist, neue Corporate Governance Richtlinien publiziert. Sie ersetzten die alten Richtlinien von 1999.
Publikation in Englisch
Link OECD Website
Datum: 01.01.2004 | Größe: 494,17kB
Neue Schweizer Prüfungsstandards der Treuhand-Kammer
Die Treuhand-Kammer hat am 1. September 2004 die neuen Schweizer Prüfungsstandards herausgegeben. Diese ersetzen die bestehenden Grundsätze zur Abschlussprüfung (GzA) ab und stellen die Schweizer Uebersetzung der International Standards on Auditing (ISA) des International Federation of Accountants (IFAC) dar:
Datum: 01.01.2004 | Größe: 6120,43kB
Audit Committee und andere Verwaltungsratsausschüsse
Das Kernstück des Swiss Code bilden die Empfehlungen zu den Aufgaben, die Zusammensetzung sowie die Organisation des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Der Swiss Code verlangt von der Unternehmensführung einen entschlossenen Umgang mit Interessenkonflikten sowie Massnahmen zur Einhaltung der Regeln der Ad-hoc-Publizität und den Insider-Bestimmungen. Für den
- COMPENSATION COMMITTEE: betreut Entschädigungsfragen für die oberste Unternehmensebene und wirkt damit falschen Anreizen und irrationalen Kompensationen entgegen.
- NOMINATION COMMITTEE: regelt die Grundsätze für die Auswahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates.
- AUDIT COMMITTEE: beurteilt die Prozesse im Bereich des Risiko- und Kontrollumfeldes der Unternehmen sowie die interne und externe Revision und überwacht die finanzielle Berichterstattung.
Datum: 01.02.2003 | Größe: 328,00kB
Corporate Governance-Richtlinie SIX
Die Corporate Governance Richtlinie wurde von der SIX Swiss Exchange parallel zum Swiss Code of Best Practice erlassen, die SIX Swiss Exchange und economiesuisse haben die einzelnen Bestim-mungen ihrer Regelwerke miteinander abgestimmt. Die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Richtlinie verlangt von den Schweizer Gesellschaften, deren Aktien an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, die Offenlegung von Informationen zur Corporate Governance in einem separaten Kapitel des Geschäftsberichts.
Offenzulegen sind Informationen zu den folgenden Punkten:
- Konzernstruktur
- Aktionariat
- Kapitalstruktur
- Verwaltungsrat
- Geschäftsleitung
- Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen
- Mitwirkungsrechte der Aktionäre
- Kontrollwechselklauseln und Abwehrmassnahmen
- Revisionsstelle bzw. Konzernrechnungsprüfer und
Informationspolitik
Zwingend offenzulegen sind Informationen über die Entschädigung, Beteiligungen und Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Für die übrigen Informationen gilt der Grundsatz "Comply or Explain". Sieht eine Gesellschaft von der Offenlegung bestimmter Informationen ab, so muss sie dies im Geschäftsbericht begründen.
Datum: 01.07.2002 | Größe: 55,30kB
