Blue Ribbon Report
Das Blue Ribbon Committee geht zurück auf eine Initiative der Securities and Exchange Commission (SEC) aus dem Jahr 1998. Ziel war es, Empfehlungen zuhanden der Audit Committees zu entwickeln, damit diese ihre Funktion als Wahrer der Anlegerinteressen wirksamer ausüben können.
Im Februar 1999 veröffentlichte das Committee den "Blue Ribbon Committee Report on Improving the Effectiveness of Corporate Audit Committees" (Blue Ribbon Report). Der Bericht enthält 10 Empfehlungen ("Best Practice for Audit Committees"), die auf eine Verbesserung der Rechnungslegung ausgerichtet sind. Wo Ermessen und subjektive Beurteilungen die Qualität der Rechnungslegung beeinflussen, soll die Überwachung gezielt verstärkt werden.
Die Empfehlungen des Blue Ribbon Committees wurden 1999 von der NYSE, der American Stock Exchange (Amex), der Nasdaq und dem American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) übernommen und für verbindlich erklärt. Für ausländische Emittenten sind die Empfehlungen nicht zwingend. Hier gilt das entsprechende Landesrecht.
Die 10 Empfehlungen des Blue Ribbon Report lauten:
- Audit-Committee-Mitglieder sind von der Gesellschaft unabhängig (keine Arbeitnehmer).
- Das Audit Committee ist ausschliesslich aus nicht-geschäftsführenden Verwaltungsräten zusammengesetzt.
- Das Audit Committee besteht aus mindestens drei Mitgliedern mit Fachkenntnissen im Bereich Finanz- und Rechnungswesen.
- Das Audit Committee verfügt über ein schriftliches Organisationsreglement (Charter).
- Das Reglement wird mindestens alle drei Jahre in einem "Proxy Statement" veröffentlicht.
- Die Externen Prüfer sind dem Verwaltungsrat und insbesondere dem Audit Committee Rechenschaft schuldig.
- Die Externen Prüfer berichten jährlich über ihre Unabhängigkeit von der Gesellschaft.
- Das Audit Committee bespricht die Qualität der Rechnungslegungsgrundsätze mit den Externen Prüfern.
- Das Audit Committee gibt einen Bericht über seine Aktivitäten ab.
- Die Quartalsabschlüsse (Form 10-Q) sind einer kritischen Durchsicht (Review) durch die Externen Prüfer zu unterziehen.
